1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1998, 2422
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Familienzuschlag
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(Monatsbeträge in DM) |
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Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) |
| Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 |
151,62 |
287,85 |
| übrige Besoldungsgruppen |
159,24 |
295,47 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 136,23 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 180,70 DM.
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Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,65 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,60 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,95 DM.
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Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
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Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: |
140,97 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: |
149,65 DM |